| STATUTEN
Alle Personenbezeichnungen schliessen die männliche und weibliche
Form mit ein.
1. Name, Sitz, Zweck
Art. 1
Unter dem Namen „BSC Zelgli Aarau“ (Ballsportclub
Zelgli Aarau) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB
mit Sitz in Aarau.
Art. 2
Der BSC Zelgli Aarau bezweckt Ausübung und Förderung
des Fussball- und des Volleyballsportes und Wahrung des Fairplaygedankens.
Art. 3
Der BSC Zelgli Aarau ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes
(SFV), des Aargauischen Fussballverbandes (AFV) und des Schweizerischen
Volleyballverbandes (Swiss Volley); er anerkennt deren Statuten
und Reglemente.
Art. 4
Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA,
des SFV und des AFV sind für den BCS Zelgli sowie seine Mitglieder,
Spieler, Trainer und Funktionäre verbindlich.
Art. 5
Das Vereins- und Rechnungsjahr dauert vom 01. Juli bis 30. Juni.
Art. 6
Der Club ist politisch und konfessionell neutral.
2. Mitgliedschaft
A. Arten der Mitgliedschaft
Art. 7
Der BSC Zelgli Aarau umfasst folgende Mitglieder-Kategorien:
- Aktivmitglieder
- Junioren gemäss SFV und Swiss Volley
- Ehrenmitglieder
- Passivmitglieder
- Gönner und Supporter
Art. 8
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche
sich um den BSC Zelgli Aarau besonders verdient gemacht haben.
Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung verliehen.
Art. 9
Passivmitglieder sind Sympathisanten des BSC Zelgli Aarau, welche
diesen durch regelmässige Beiträge finanziell unterstützen.
Sie besitzen keine Spielberechtigung und haben keine weiteren
Rechte und Pflichten.
B. Erwerb der Mitgliedschaft
Art. 10
Mitgliedschaftsanträge erfolgen schriftlich an den Vorstand
mittels Anmeldeformular. Über die Aufnahme neuer Mitglieder
entscheidet der Vorstand. Nach positivem Entscheid tritt die Mitgliedschaft
in Kraft.
Art. 11
Wer in den BSC Zelgli Aarau eintritt, unterzieht sich dessen Statuten.
Art. 12 Die Mitgliedschaftsanträge
aller minderjährigen Spieler müssen vom gesetzlichen
Vertreter mit unterzeichnet sein.
C. Rechte und Pflichten
Art. 13
Aktivmitglieder und Junioren sind an der Generalversammlung teilnahme-,
wahl und stimmberechtigt. Sie dürfen zudem alle Rechte ausüben,
die ihnen von diesen Statuten oder in anderer Form vom Verein
zuerkannt werden.
Art. 14
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder
und sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.
Art. 15
Die Mitglieder sind verpflichtet, die jährlich von der Generalversammlung
festgelegten finanziellen Leistungen (Jahresbeiträge für
die jeweiligen Mitgliederkategorien) zu erbringen.
Art. 16
Die Mitglieder sind verpflichtet, durch sie verursachte Bussen
und Kosten, die dem Verein von den Verbandsbehörden auferlegt
werden, selber zu bezahlen.
Art. 17
Für die Verbindlichkeiten des BSC Zelgli Aarau haftet ausschliesslich
dessen Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der
Mitglieder oder des Vorstandes über die statutarische Beitragspflicht
hinaus sowie eine Nachschusspflicht sind ausgeschlossen.
D. Beendigung der Mitgliedschaft
Art. 18
Der Austritt aus dem Verein kann nur auf Ende des Vereinsjahres
mittels schriftlicher Mitteilung an den Vorstand erklärt
werden. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 19
Mitglieder, welche den Statuten, Beschlüssen oder Interessen
des Vereins zuwiderhandeln, welche dem Ansehen des Vereins oder
des Sports ganz allgemein Schaden zufügen, oder ihren finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können
durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Art. 20
Austretende und ausgeschlossene Mitglieder schulden dem Verein
den vollen Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr. Allfällige
weitere finanzielle Verpflichtungen werden mit dem Austritt bzw.
dem Ausschluss sofort zur Bezahlung fällig.
Art. 21
Von einem austretenden Vereinsmitglied darf keine Austrittsgebühr
erhoben werden.
3. Organisation
Art. 22
Organe des Vereins sind:
- die ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
A. Die Generalversammlung
Art. 23
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Art. 24
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im
Sommer statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern
mindestens 14 Tage im Voraus zugestellt werden. Jede ordnungsgemäss
einberufene GV ist beschlussfähig.
Art. 25
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder
auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten
Mitglieder einberufen. Einladung und Traktandenliste für
ausserordentliche Generalversammlungen sind den Mitgliedern ebenfalls
14 Tage im Voraus zuzustellen. Die ausserordentliche Generalversammlung
muss innerhalb von 30 Tagen nach Einberufung durchgeführt
werden.
Art. 26
Der ordentlichen Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b) Genehmigung der Jahresberichte aus dem Vorstand
c) Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichts der Rechnungsrevisoren
sowie Déchargeerteilung an den Vorstand
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
e) Genehmigung des Budgets
f) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder
und der Rechnungsrevisoren
g) Revision der Statuten
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und
des Vorstandes
Art. 27
Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung müssen
dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich
mitgeteilt werden. Über Geschäfte, die nicht auf der
Traktandenliste figurieren, kann an der Generalversammlung nicht
Beschluss gefasst werden.
Art. 28
Die Beschlüsse an der Generalversammlung werden mit dem absoluten
Mehr gefasst, es sei denn, die Statuten schreiben ausdrücklich
etwas anderes vor. Für die Wahlen gilt ebenfalls das absolute
Mehr. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, die
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder verlangt die Durchführung
geheimer Wahlen.
B. Der Vorstand
Art. 29
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereines. Er vertritt
den Verein nach aussen. Der Vorstand beschliesst über sämtliche
Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung
fallen.
Art. 30
Der Vorstand besteht aus:
- Präsident
- Vizepräsident
- Kassier
- Aktuar
- Technischer Verantwortlicher Fussball
- Technischer Verantwortlicher Volleyball
- weitere Mitgliedern nach Bedarf
Art. 31
Es können mehrere Chargen in einer Person vereinigt werden.
Dem Vorstand haben jedoch stets mindestens drei Personen anzugehören.
Jedes Vorstandsmitglied hat unabhängig von der Anzahl Chargen
nur eine Stimme.
Art. 32
Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 33
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen
der Präsident und der Vizepräsident unter sich oder
mit einem anderen Vorstandsmitglied kollektiv zu zweit. Die Regelung
betreffend Unterschriftenberechtigung für den Postscheck-
und Bankverkehr ist Sache des Vorstandes.
Art. 34
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit
dem absoluten Mehr der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit
hat der Präsident, bzw. bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident
den Stichentscheid.
Art. 35
Die Mitglieder des Vorstandes sind vom Entrichten des Jahresbeitrages
befreit.
Art. 36
Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten konstituiert sich der
Vorstand selbst.
C. Die Rechnungsrevisoren
Art. 37
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Die
Amtsdauer beträgt 1 Jahr, eine Wiederwahl ist möglich.
Die Revisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Art. 38
Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnung des BSC Zelgli Aarau
sowie die Bücher und Belege zu prüfen und der ordentlichen
Generalversammlung hierauf schriftlich Bericht und Antrag bezüglich
der Abnahme der Rechnung zu stellen.
4. Statutenrevision,
Auflösung des Vereins
Art. 39
Die Statuten können auf Antrag eines Mitgliedes oder des
Vorstandes durch die ordentliche
oder ausserordentliche Generalversammlung revidiert werden. Die
Anträge sind schriftlich bis 30 Tage vor der Generalversammlung
beim Präsidenten einzureichen. Für Statutenrevisionen
sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Art. 40
Die Auflösung des Vereins oder die Fusion ist nur anlässlich
einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung
möglich. Der Antrag zu einer solchen Generalversammlung ist
vom Vorstand oder der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
des Vereins zu stellen. An der Generalversammlung selbst entscheidet
das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten über die
Auflösung oder Fusion.
Art. 41
Ein nach Auflösung des Vereins verbleibendes Vermögen
darf nicht unter den Mitgliedern verteilt werden. Es muss der
Bezirksschule Aarau zur Förderung des Sportunterrichts zur
Verfügung gestellt werden. Über die Verwendung der Mittel
entscheidet alsdann die Fachschaft Sport der Bezirksschule Aarau.
Diese Statuten wurden an der ersten konstituierenden Sitzung vom
23. März 2005 genehmigt und treten ab diesem Datum in Kraft.
5. Schlussbestimmungen
Art. 42
Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten die
Vorschriften des Zivilgesetzbuches (Art. 60 ff. ZGB)
Aarau, 23. März 2005
Der Präsident
Thomas Müller |
Der Vizepräsident
Adrian Reinschmidt |
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