Die Statuten

Die Statuten können Sie auch in zwei verschieden Formaten downloaden:

pdf-Format: statuten.pdf

Damit Sie dieses Format lesen können, benötigen Sie den kostenlosen Adobe Reader. Diese Software können Sie, falls Sie das Programm noch nicht installiert haben, von der Adobe Website herunterladen.

word-Format: statuten.doc

Damit Sie dieses Format lesen können, benötigen Sie die kostenpflichtige Software "Microsoft Word".

STATUTEN

Alle Personenbezeichnungen schliessen die männliche und weibliche Form mit ein.

1. Name, Sitz, Zweck

Art. 1
Unter dem Namen „BSC Zelgli Aarau“ (Ballsportclub Zelgli Aarau) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Aarau.

Art. 2
Der BSC Zelgli Aarau bezweckt Ausübung und Förderung des Fussball- und des Volleyballsportes und Wahrung des Fairplaygedankens.

Art. 3
Der BSC Zelgli Aarau ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV), des Aargauischen Fussballverbandes (AFV) und des Schweizerischen Volleyballverbandes (Swiss Volley); er anerkennt deren Statuten und Reglemente.

Art. 4
Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA, des SFV und des AFV sind für den BCS Zelgli sowie seine Mitglieder, Spieler, Trainer und Funktionäre verbindlich.

Art. 5
Das Vereins- und Rechnungsjahr dauert vom 01. Juli bis 30. Juni.

Art. 6
Der Club ist politisch und konfessionell neutral.

2. Mitgliedschaft

A. Arten der Mitgliedschaft

Art. 7
Der BSC Zelgli Aarau umfasst folgende Mitglieder-Kategorien:
- Aktivmitglieder
- Junioren gemäss SFV und Swiss Volley
- Ehrenmitglieder
- Passivmitglieder
- Gönner und Supporter

Art. 8
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich um den BSC Zelgli Aarau besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung verliehen.

Art. 9
Passivmitglieder sind Sympathisanten des BSC Zelgli Aarau, welche diesen durch regelmässige Beiträge finanziell unterstützen. Sie besitzen keine Spielberechtigung und haben keine weiteren Rechte und Pflichten.

B. Erwerb der Mitgliedschaft

Art. 10
Mitgliedschaftsanträge erfolgen schriftlich an den Vorstand mittels Anmeldeformular. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Nach positivem Entscheid tritt die Mitgliedschaft in Kraft.

Art. 11
Wer in den BSC Zelgli Aarau eintritt, unterzieht sich dessen Statuten.

Art. 12 Die Mitgliedschaftsanträge aller minderjährigen Spieler müssen vom gesetzlichen Vertreter mit unterzeichnet sein.

C. Rechte und Pflichten

Art. 13
Aktivmitglieder und Junioren sind an der Generalversammlung teilnahme-, wahl und stimmberechtigt. Sie dürfen zudem alle Rechte ausüben, die ihnen von diesen Statuten oder in anderer Form vom Verein zuerkannt werden.

Art. 14
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder und sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.

Art. 15
Die Mitglieder sind verpflichtet, die jährlich von der Generalversammlung festgelegten finanziellen Leistungen (Jahresbeiträge für die jeweiligen Mitgliederkategorien) zu erbringen.

Art. 16
Die Mitglieder sind verpflichtet, durch sie verursachte Bussen und Kosten, die dem Verein von den Verbandsbehörden auferlegt werden, selber zu bezahlen.

Art. 17
Für die Verbindlichkeiten des BSC Zelgli Aarau haftet ausschliesslich dessen Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes über die statutarische Beitragspflicht hinaus sowie eine Nachschusspflicht sind ausgeschlossen.

D. Beendigung der Mitgliedschaft

Art. 18
Der Austritt aus dem Verein kann nur auf Ende des Vereinsjahres mittels schriftlicher Mitteilung an den Vorstand erklärt werden. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 19
Mitglieder, welche den Statuten, Beschlüssen oder Interessen des Vereins zuwiderhandeln, welche dem Ansehen des Vereins oder des Sports ganz allgemein Schaden zufügen, oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Art. 20
Austretende und ausgeschlossene Mitglieder schulden dem Verein den vollen Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr. Allfällige weitere finanzielle Verpflichtungen werden mit dem Austritt bzw. dem Ausschluss sofort zur Bezahlung fällig.

Art. 21
Von einem austretenden Vereinsmitglied darf keine Austrittsgebühr erhoben werden.

3. Organisation

Art. 22
Organe des Vereins sind:
- die ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren

A. Die Generalversammlung

Art. 23
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Art. 24
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Sommer statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage im Voraus zugestellt werden. Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig.

Art. 25
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Einladung und Traktandenliste für ausserordentliche Generalversammlungen sind den Mitgliedern ebenfalls 14 Tage im Voraus zuzustellen. Die ausserordentliche Generalversammlung muss innerhalb von 30 Tagen nach Einberufung durchgeführt werden.

Art. 26
Der ordentlichen Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b) Genehmigung der Jahresberichte aus dem Vorstand
c) Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichts der Rechnungsrevisoren sowie Déchargeerteilung an den Vorstand
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
e) Genehmigung des Budgets
f) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
g) Revision der Statuten
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes

Art. 27
Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich mitgeteilt werden. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, kann an der Generalversammlung nicht Beschluss gefasst werden.

Art. 28
Die Beschlüsse an der Generalversammlung werden mit dem absoluten Mehr gefasst, es sei denn, die Statuten schreiben ausdrücklich etwas anderes vor. Für die Wahlen gilt ebenfalls das absolute Mehr. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder verlangt die Durchführung geheimer Wahlen.

B. Der Vorstand

Art. 29
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereines. Er vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen.

Art. 30
Der Vorstand besteht aus:
- Präsident
- Vizepräsident
- Kassier
- Aktuar
- Technischer Verantwortlicher Fussball
- Technischer Verantwortlicher Volleyball
- weitere Mitgliedern nach Bedarf

Art. 31
Es können mehrere Chargen in einer Person vereinigt werden. Dem Vorstand haben jedoch stets mindestens drei Personen anzugehören. Jedes Vorstandsmitglied hat unabhängig von der Anzahl Chargen nur eine Stimme.

Art. 32
Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 33
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident und der Vizepräsident unter sich oder mit einem anderen Vorstandsmitglied kollektiv zu zweit. Die Regelung betreffend Unterschriftenberechtigung für den Postscheck- und Bankverkehr ist Sache des Vorstandes.

Art. 34
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident, bzw. bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident den Stichentscheid.

Art. 35
Die Mitglieder des Vorstandes sind vom Entrichten des Jahresbeitrages befreit.

Art. 36
Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

C. Die Rechnungsrevisoren

Art. 37
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr, eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Art. 38
Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnung des BSC Zelgli Aarau sowie die Bücher und Belege zu prüfen und der ordentlichen Generalversammlung hierauf schriftlich Bericht und Antrag bezüglich der Abnahme der Rechnung zu stellen.

4. Statutenrevision, Auflösung des Vereins

Art. 39
Die Statuten können auf Antrag eines Mitgliedes oder des Vorstandes durch die ordentliche
oder ausserordentliche Generalversammlung revidiert werden. Die Anträge sind schriftlich bis 30 Tage vor der Generalversammlung beim Präsidenten einzureichen. Für Statutenrevisionen sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Art. 40
Die Auflösung des Vereins oder die Fusion ist nur anlässlich einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung möglich. Der Antrag zu einer solchen Generalversammlung ist vom Vorstand oder der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins zu stellen. An der Generalversammlung selbst entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten über die Auflösung oder Fusion.

Art. 41
Ein nach Auflösung des Vereins verbleibendes Vermögen darf nicht unter den Mitgliedern verteilt werden. Es muss der Bezirksschule Aarau zur Förderung des Sportunterrichts zur Verfügung gestellt werden. Über die Verwendung der Mittel entscheidet alsdann die Fachschaft Sport der Bezirksschule Aarau.
Diese Statuten wurden an der ersten konstituierenden Sitzung vom 23. März 2005 genehmigt und treten ab diesem Datum in Kraft.

5. Schlussbestimmungen

Art. 42
Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften des Zivilgesetzbuches (Art. 60 ff. ZGB)

Aarau, 23. März 2005

Der Präsident
Thomas Müller
Der Vizepräsident
Adrian Reinschmidt